Als Arzt in Deutschland ist die Abrechnung von Leistungen ein zentraler Bestandteil der Praxisführung. Viele Patienten fragen sich, ob und wie Ärzte für die Ausstellung eines Privatrezepts vergütet werden. Dieser Artikel beleuchtet die genauen Kosten und die zugrundeliegenden Regelungen, damit Sie die Abrechnungspraxis besser verstehen können.
Verdienst am Privatrezept: Die GOÄ-Ziffer 2 und ihre festen Sätze
- Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), speziell Ziffer 2.
- Ziffer 2 deckt die Ausstellung von Wiederholungsrezepten, Überweisungen oder einfachen Bescheinigungen ab.
- Der Verdienst variiert je nach Steigerungssatz: 2,33 € (1,0-fach), 5,36 € (2,3-fach) oder 8,16 € (3,5-fach).
- Der Regelhöchstsatz von 5,36 € (2,3-fach) wird am häufigsten angewendet.
- Eine separate Abrechnung der Ziffer 2 erfolgt nur, wenn keine weitere ärztliche Leistung in derselben Sitzung erbracht wird.
- Zusätzliche Auslagen wie Portokosten können gemäß § 10 GOÄ berechnet werden.

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Was ein Arzt am Privatrezept verdient
Die Grundlage für die Abrechnung ärztlicher Leistungen in Deutschland bildet die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Für die reine Ausstellung eines Privatrezepts, aber auch für die Erstellung von Überweisungen oder einfachen ärztlichen Bescheinigungen, sieht die GOÄ die Ziffer 2 vor. Diese Pauschale deckt den administrativen Aufwand ab, der mit der Erstellung solcher Dokumente verbunden ist.
Der Betrag, den ein Arzt für die Ausstellung eines Privatrezepts in Rechnung stellen kann, ist dabei nicht willkürlich festgelegt, sondern richtet sich nach sogenannten Steigerungssätzen. Diese Sätze ermöglichen es dem Arzt, die Gebühr an den tatsächlichen Aufwand anzupassen. Bei der GOÄ-Ziffer 2 gibt es im Wesentlichen drei Stufen:
| Steigerungssatz | Betrag |
|---|---|
| Einfacher Satz (1,0-fach) | 2,33 € |
| Regelhöchstsatz (2,3-fach) | 5,36 € |
| Höchstsatz (3,5-fach) | 8,16 € |
In der Praxis hat sich der Regelhöchstsatz von 5,36 € als der am häufigsten angewendete Betrag für die Ausstellung eines Privatrezepts etabliert. Eine Steigerung auf den absoluten Höchstsatz von 8,16 € ist zwar möglich, erfordert jedoch eine schriftliche Begründung. Diese müsste darlegen, dass ein besonderer Aufwand, eine besondere Schwierigkeit oder ein besonderer Zeitaufwand bei der Rezeptausstellung angefallen ist. Dies ist bei der reinen Erstellung eines Folgerezepts in der Regel nicht der Fall und daher eher unüblich.
Warum die Rezeptausstellung eine abrechenbare Leistung ist
Man mag sich fragen, warum die Ausstellung eines Rezepts überhaupt eine eigenständige, abrechenbare Leistung darstellt. Es ist wichtig zu verstehen, dass ein ärztliches Rezept mehr ist als nur ein Stück Papier mit einer Medikamentenbezeichnung. Die Entscheidung, welches Medikament in welcher Dosierung und für welchen Zeitraum verschrieben wird, basiert auf der ärztlichen Diagnose, der Beurteilung des Krankheitsbildes und der Verantwortung des Arztes für die Gesundheit des Patienten. Diese ärztliche Leistung ist somit nicht mit einer bloßen Unterschrift abgetan, sondern beinhaltet eine fundierte Entscheidung.
Allerdings gibt es klare Regeln, wann diese Leistung separat abgerechnet werden darf. Die GOÄ-Ziffer 2 wird nicht separat berechnet, wenn im Rahmen desselben Arztbesuchs bereits eine andere ärztliche Leistung erbracht und abgerechnet wurde. Dies betrifft beispielsweise eine ärztliche Beratung (Ziffer 1 GOÄ) oder eine Untersuchung. In solchen Fällen ist die Rezeptausstellung als Teil der erbrachten Hauptleistung anzusehen und somit abgegolten. Die separate Berechnung der Ziffer 2 erfolgt typischerweise dann, wenn ein Patient explizit nur wegen der Ausstellung eines Folgerezepts die Praxis aufsucht und keine weitere ärztliche Konsultation stattfindet.
Kassenrezept und Privatrezept im Vergleich
Der Unterschied zwischen der Abrechnung von Kassenrezepten und Privatrezepten ist fundamental. Bei Kassenrezepten erhalten Ärzte in der Regel keine direkte Vergütung für die reine Ausstellung des Rezepts. Stattdessen werden die Kosten für die verordneten Medikamente über die Krankenkassen pauschal abgerechnet, wobei die Rezeptausstellung als Teil der Gesamtbehandlung integriert ist. Die Vergütung des Arztes erfolgt hier primär über die Behandlungspauschalen und die ärztlichen Leistungen, die im Rahmen der Kassenärztlichen Versorgung erbracht werden.
Bei Privatrezepten hingegen greift die GOÄ. Hier wird jede einzelne Leistung, die der Arzt erbringt, separat aufgeführt und abgerechnet. Dies kann für den Patienten auf den ersten Blick komplexer erscheinen, bietet aber auch eine höhere Transparenz über die einzelnen erbrachten ärztlichen Tätigkeiten. Der Patient erhält eine detaillierte Rechnung, die aufschlüsselt, wofür genau er bezahlt. Die Ausstellung des Privatrezepts wird so zu einer klar definierten, abrechenbaren Einzelleistung.
Zusätzliche Kosten neben der Rezeptgebühr
In den meisten Fällen, wenn ein Privatrezept im Rahmen einer ärztlichen Beratung oder Untersuchung ausgestellt wird, sind die Kosten für die Rezeptausstellung bereits in der Gebühr für die Hauptleistung enthalten. Die GOÄ-Ziffer 2 wird dann, wie bereits erwähnt, nicht separat berechnet. Es gibt jedoch Situationen, in denen zusätzliche Kosten anfallen können.
Dies betrifft vor allem Auslagen, die dem Arzt entstehen. Wenn beispielsweise ein Privatrezept per Post an den Patienten versendet werden muss, können die dafür anfallenden Portokosten gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Dies sind jedoch explizit die tatsächlichen Kosten für den Versand und nicht etwa eine zusätzliche Gebühr für die Arbeit des Arztes.
Häufige Irrtümer zu den Kosten eines Privatrezepts
- Irrtum 1: "Der Arzt verdient am Medikamentenpreis mit"
Dies ist nicht korrekt. Die Gebühr für die Ausstellung eines Privatrezepts bezieht sich ausschließlich auf die ärztliche Leistung der Rezepterstellung gemäß GOÄ-Ziffer 2. Der Arzt erhält keinerlei Beteiligung am Preis des Medikaments selbst. Die Kosten für das Medikament zahlt der Patient in der Apotheke.
- Irrtum 2: "Für jedes Rezept wird immer eine Gebühr fällig"
Auch das stimmt nicht pauschal. Die GOÄ-Ziffer 2 wird nur dann separat berechnet, wenn der Patient die Praxis ausschließlich für die Rezeptausstellung aufsucht. Erfolgt die Rezeptausstellung im Zuge einer ärztlichen Beratung oder Untersuchung, ist sie bereits in der Abrechnung dieser Hauptleistung enthalten und wird nicht zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Irrtum 3: "Die Höhe der Gebühr ist willkürlich"
Ganz im Gegenteil. Die GOÄ legt die Gebühren für ärztliche Leistungen strikt fest. Für die Rezeptausstellung (Ziffer 2) gibt es klare Sätze, die sich nach dem angewendeten Steigerungsfaktor richten. Der Arzt kann zwar den Steigerungsfaktor wählen, muss dies aber begründen können, insbesondere bei Abweichungen vom üblichen Regelhöchstsatz. Die Beträge sind also durch die GOÄ klar reguliert.
